Harley-Davidson Wien/ Strasshof

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBsZuendwerk

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – AUSHANG

 

Sämtliche Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen des Auftragsnehmers in Bezug auf Kraftfahrzeuge, deren Teile und Aufbauten, Anhänger etc. sowie auch die Erstellung von Kostenvoranschlägen erfolgen nach Maßgabe der nach-stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

  1. KOSTENVORANSCHLAG

1.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Auf die Entgeltlichkeit der Kostenvoranschläge und die daraus folgende Zahlungspflicht wird ausdrücklich hingewiesen. Für die Richtigkeit eines dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschlages wird keine Gewähr geleistet.

1.2 Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.

1.3 Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet. Dieses Entgelt wird bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht. Erfolgt eine Teilbeauftragung, wird jener Teil des Entgelts gutgeschrieben, der dem Anteil des tatsächlich erteilten Auftrags im Verhältnis zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages entspricht.

  1. PROBEFAHRTEN

2.1 Der Reparatur- bzw. Instandsetzungsauftrag umfasst auch die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.

  1. ZAHLUNGEN

3.1 Die Zahlung für erbrachte Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen hat bar Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall allenfalls eine andere Art der Zahlung akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2 Die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung die im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

3.3. Im Verzugsfall hat der Auftraggeber Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem 3-Monats EURIBOR zu leisten; maßgeblich ist der Tageswert des ersten Werktages des Kalenderjahres des Verzugseintritts. Der Auftragnehmer ist weiters auch berechtigt, den Ersatz anderer, vom Auftraggeber verschuldeter Schäden geltend zu machen, insbesondere auch die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

  1. FERTIGSTELLUNG, ABHOLUNG UND ABSTELLEN VON FAHRZEUGEN

4.1 Eine allenfalls angeführter Fertigstellungstermin beruht auf einer Schätzung und kann, abhängig vom tatsächlichen Verlauf der Arbeiten (einschließlich erforderlicher Bestellung von Teilen etc.) in angemessenem Umfang auch überschritten werden.

4.2 Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht spätestens binnen 7 Werktagen nach Verständigung von der Fertigstellung abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt für die Zeit danach für das Abstellen des fertig reparierten bzw. instandgesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr von € 10,- (inkl.Ust.) pro angefangenem Kalendertag zu verrechnen.

4.3 Ebenso ist der Auftragnehmer, mangels Abholung innerhalb der vorangeführten Frist von 10 Werktage nach Verständigung von der Fertigstellung, berechtigt das Fahrzeug auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer zu übergeben.

  1. ALTTEILE

5.1 Ersetzte Altteile – ausgenommen etwaige Tauschteile – sind vom Auftragnehmer bis zum Termin, zu dem das reparierte bzw. instandgesetzte Fahrzeug spätestens abzuholen ist, aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zu diesem Termin verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu eben diesem Termin zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

5.2 Werden auf Wunsch des Auftraggebers funktionsfähige Teile (z.B. Lenker von Motorrädern etc.) durch andere Teile ersetzt, so sind diese ersetzten Teile vom Auftraggeber nach Möglichkeit gleich bei Abholung des Fahrzeuges, spätestens aber 7 Werktage danach ebenfalls abzuholen. Falls eine derartige fristgerechte Abholung nicht erfolgt – und der Auftraggeber nicht ohnedies seine Zustimmung zur Entsorgung der ersetzten Teile gibt – dann ist der Auftragnehmer berechtigt, gemäß Punkt 4.2 und 4.3 vorzugehen (Verrechnung von Lagerkosten idHv. € 2,- (inkl.Ust.) pro angefangenem Kalendertag). Nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, die ersetzten Teile für verfallen zu erklären (zu verwerten bzw. zu entsorgen).

5.3 Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Alle gelieferten und montierten Waren, Teile etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

  1. RECHT ZUR ZURÜCKBEHALTUNG

7.1 Dem Auftragnehmer steht wegen all seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch auf Ersatz nötiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Auftraggeber verschuldeten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

7.2 Forderungen des Auftraggebers auf Ausfolgung an ihn oder Dritte, einschließlich Weisungen über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, kann der Auftragnehmer bis vollständiger Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede gemäß Punkt 3.1 entgegenhalten.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.

8.2 Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

  1. SCHADENERSATZ

9.1 Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.

9.2 Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.3 Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes.

9.4 Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Auftraggeber die Obliegenheit, auf diese gesondert hinzuweisen.

9.5 Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche bleiben unberührt.

  1. ERFÜLLUNGSORT

10.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

  1. GERICHTSSTAND, ANZWENDENDES RECHT, DATEN

11.1 Als Gerichtsstand wird die Zuständigkeit des inländischen (österreichischen) Gerichtes begründet, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden (jeweils im Inland, also Österreich) liegt. Bei Verlegung in das Ausland bleibt dieser vereinbarte Gerichtsstand in Österreich bestehen. Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

11.2. Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden zur Durchführung des Auftrags verarbeitet. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine im Auftrag angeführten persönlichen Daten zum Zwecke der Werbung für Produkte des Auftragnehmers, aktuelle Angebote und sonstige unternehmensbezogene Informationen verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Fassung vom 28.04.2014